AGB / AEB

AGB / AEB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GSB GmbH für die Annahme von Abfällen zur Entsorgung

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Stand: Oktober 2023

Die GSB – Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH ist Träger der Sonderabfallentsorgung. Die GSB nimmt damit eine zentrale Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllt diese Aufgabe insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb hochmoderner Entsorgungsanlagen zur Verbrennung, chemisch-physikalischen Behandlung und Ablagerung gefährlicher Abfälle. Zugleich unterhält und betreibt die GSB ein Netz regionaler Sammelstellen zur Erfassung solcher Abfälle. Teilweise werden Annahmestellen im Auftrag der GSB von Dritten betrieben.

Die Rechtsbeziehungen der GSB zu Abfallerzeugern und -besitzern (im Folgenden: Kunden) sind privatrechtlicher Natur. Ihre Dienstleistungen erbringt die GSB nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: GSB AGB).

Mit der Anlieferung von Abfällen erkennt der Kunde diese GSB AGB für die Annahme von Abfällen durch die GSB an.

  1.     Allgemeines
    1. Der Begriff der Annahmestelle in den nachstehenden GSB AGB umfasst sämtliche Standorte, über die die GSB Abfälle unmittelbar selbst oder über hierzu vertraglich verpflichtete Dritte annimmt.
    2. Unsere GSB AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die GSB ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die GSB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält, oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Eine Zustimmung der GSB muss ausdrücklich schriftlich erfolgen. Schweigen gilt nicht als Anerkennung abweichender Bedingungen oder Vereinbarungen.
    3. Die GSB AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Verträge, aus laufenden, bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der GSB, ohne dass im Einzelfall eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf diese GSB AGB nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig wäre. Bei jeder Neufassung und Änderung unserer GSB AGB werden wir den Kunden schriftlich über die Änderung/-en informieren.
    4. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt/Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (z.B. E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

  2. Transport von Abfällen zur GSB
    1. Transporte von Abfällen zwischen der Anfallstelle und einer Annahmestelle der GSB, sind, sofern der Transportauftrag nicht vom Kunden an die GSB vergeben wurde, allein Sache des Kunden.
    2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass anzuliefernde Abfälle vor und während der Beförderung und bei Anlieferung den einschlägigen Vorschriften entsprechend verpackt und gekennzeichnet und die nach den einschlägigen gefahrgutrechtlichen Vorschriften erforderlichen Beförderungspapiere vorhanden sind. Für die Transporteignung der kundeneigenen Behälter ist der Kunde allein verantwortlich. 
    3. Der Kunde, der sich zur Durchführung von Transporten Dritter bedient, hat sicherzustellen, dass nur solche Dritte beauftragt werden, die die Gewähr für abfall- und gefahrgutrechtskonforme Durchführung bieten. Hierbei ist es auch wichtig, dass der Kunde sicherstellt, dass der Dritte der deutschen oder englischen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. Außerdem hat der Kunde sich vor der Auftragsvergabe an den Dritten zu vergewissern, dass dieser über angemessenen Versicherungsschutz im Sinne des § 6 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) oder nach § 9 Abs. 3 Nr. 7 und Nr. 8 AbfAEV verfügt.

  3. Anforderungen an die Sicherheit
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die für den Transport, die Lagerung, die Behandlung und die Entsorgung seines Abfalls notwendigen Angaben vollständig und korrekt zu machen.
    2. Die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die technischen Richtlinien sowie die einschlägigen Vorschriften der EU sind einzuhalten. Ausländische Abfallanlieferungen unterliegen darüber hinaus den Bedingungen der europäischen Abfallverbringungsverordnung (im Folgenden: VVA).
    3. Anlieferungen erfolgen nach vorheriger Anmeldung bei der hierfür vorgesehenen Annahmestelle aufgrund einer von der GSB erteilten Annahmezusage. Anlieferungszeitpunkt und -modalitäten sind vor der Anlieferung mit der GSB abzustimmen.
    4. Der Kunde und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen unseres Personals und die jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften unbedingt zu beachten. Für den Fall der Nichtbeachtung können Hausverbote ausgesprochen werden.
    5. Das anzuliefernde Material muss nach seiner Menge, Art, Zusammensetzung und Gefährlichkeit genau gekennzeichnet und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Kunden beschriftet sein. Hierzu hat der Kunde auf dem Begleitdokument zu bestätigen, das das Material identisch ist mit demjenigen, dass er vor der Anlieferung deklariert hat. Bestandteil dieser Deklaration ist das Formular GSB-Abfallprofil. Zur Kennzeichnung stehen die bei der GSB erhältlichen Fassetiketten und Gefahrsymbole zur Verfügung.
    6. Ist der Kunde von den Anforderungen der Nachweisverordnung befreit, so gilt das vom Kunden auszufüllende GSB-Abfallprofil als Grundlage für die Annahme.
    7. Für die Ermittlung der maßgeblichen Analysewerte sowie für die korrekte Bearbeitung der Deklarationsanalyse und des GSB-Abfallprofils ist allein der Kunde zuständig und verantwortlich. Dies gilt auch, wenn die GSB den Kunden unterstützt.
    8. Erfolgt die Anlieferung in Gebinden, Fässern, Kanistern, KTC, IBC u.a. (im Folgenden: Behälter), so müssen diese den Anforderungen der GGVSEB/ADR in der bei Anlieferung maßgeblichen Fassung genügen. 

  4. Annahmekontrolle / Annahmebeschränkungen
    Bei der Anlieferung von Abfall führt die GSB die Annahmekontrolle durch. Ergibt diese oder ergibt eine spätere Kontrolle, z.B. bei der Entsorgungsanlage, dass der Abfall nicht der Deklaration (Deklarationsanalyse, Abfallprofil), oder der vertraglich vorgeschriebenen Form entspricht oder liegen die Begleitpapiere nicht vollständig vor, so berechtigt dies die GSB, die Annahme des Abfalls im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verweigern, die Abfälle zurückzuweisen oder gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Hat die GSB den Abfall bereits übernommen, so ist sie berechtigt, diesen auf Kosten des Kunden zurückzusenden. Zuständig für die Erfüllung der gefahrgutrechtlichen Verpflichtungen des Absenders ist, in Fällen der Rücksendung, der Kunde. Soweit ordnungsbehördliche Verfügungen ergehen, sind diese maßgeblich. 

  5. Ausgeschlossene Stoffe
    Grundsätzlich sind folgende Stoffe von der Annahme ausgeschlossen:

    - Explosive Abfälle der ADR Klasse 1 
    - Radioaktive Abfälle der ADR Klasse 7
    - Siedlungsabfälle/Hausmüll
    - sowie in § 2 Abs. 2 KrWG genannte Stoffe.
    - Bei Stoffen der ADR Klasse 1 kann im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden. Dies ist vorab mit der GSB abzustimmen.

    Der Kunde haftet für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Ausschlussregelung entstehen. Darüber hinaus hat der Kunde uns unaufgefordert auf alle möglichen ihm bekannten Gefahren, die von Abfällen ausgehen können – insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung – hinzuweisen. 

  6. Wartezeiten
    Entstehen zusätzliche Kosten für den Transport z.B. durch Falschdeklaration durch Wartezeiten an den Anlagen, so sind diese vom Kunden zu tragen.

  7.  Zahlungsmodalitäten und Vergütungsanpassung
    1. Die Kosten für die Entsorgung von Abfällen sowie für sonstige Nebenleistungen der GSB werden nach den zum Zeitpunkt der Anlieferung gültigen Preisen zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer von der GSB berechnet. Preise werden in Euro ausgewiesen.
    2. Maßgeblich sind das Schadstoffpotential und die Menge des angelieferten Abfalls, die bei Übernahme an der Annahmestelle der GSB durch Verwiegung verbindlich ermittelt wird. Andere Gewichtsermittlungen und die Angaben im Begleitschein und sonstigen Dokumenten bleiben für die Abrechnung unberücksichtigt, sofern diese von der Verwiegung durch die GSB abweichen.
      Nachberechnungen, die aufgrund einer abweichenden Lieferung zur angegebenen Deklaration des Abfalls im Begleitschein durch den Kunden entstehen, finden statt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass zwischen angelieferten und im Begleitschein deklarierten Abfall, keine Abweichung vorliegt.
      Rechnungsgrundlage für Abfälle, die über eine Sammelstelle der GSB zu einem Dritten z.B. einer Untertagedeponie verbracht werden, ist das geeichte Gewicht des Dritten. Schriftliche Auskünfte der GSB zu Kosten vor einer Anlieferung sind unverbindlich, solange die Angaben des Kunden aus der Verantwortlichen Erklärung, der Deklarationsanalyse, dem Abfallprofil, dem Begleitschein oder sonstigen Begleitdokumenten nicht durch die Eingangskontrolle der GSB bestätigt sind. Mündliche Auskünfte zu Kosten vor einer Anlieferung sind lediglich Schätzungen und als solche immer unverbindlich. Sie erfolgen nach bestem Wissen und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    3. Behälter werden mit dem Abfall, den sie enthalten, verwogen und entsorgt. Ein Anspruch auf Rückgabe von Behältern besteht nicht. Die Kosten ihrer Entsorgung bestimmen sich nach denen des jeweiligen Inhalts.
    4. Mehrwegbehälter werden dagegen nicht entsorgt. Die Entsorgung von in Mehrwegbehältern angelieferten Abfällen umfasst nicht auch die Reinigung der Mehrwegbehälter. In der Regel befinden sich also im entleerten Mehrwegbehälter noch Restanhaftungen des transportierten Abfalls. 
    5. Zahlungen sind, von der Barzahlung nach Nr. 7.8 abgesehen, ohne Abzug, sofort nach Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungsverpflichtung ist unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entsorgung der Abfälle. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der GSB. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel ist ausgeschlossen. 
    6. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
    7. Neben dem Verzugsschaden wird die Geltendmachung eines höheren Schadens der GSB nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    8. Die GSB ist in Zweifelsfällen berechtigt, Barzahlung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bei oder vor Anlieferung zu verlangen. Zweifel liegen beispielsweise vor, wenn der Kunde aus Anlass früherer Entsorgungsmaßnahmen schriftlich an eine Zahlung wiederholt erinnert wurde oder bei schlechter bzw. unklarer Bonität.
    9. Ändern sich bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen oder aus Dauerschuldverhältnissen stammen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Gebühren, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter etc., ist die GSB berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen. Gleiches gilt für die Belastungen aus dem BEHG, namentlich der CO2-Abgabe, deren Betrag in der Rechnung separat ausgewiesen wird.
    10. Die Anpassung ist in Textform unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen und spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt anzukündigen. Führt die Preisanpassung gemäß 7.9 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10% des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. Sofern der Kunde der Anpassung nicht widerspricht, gilt die Anpassung zum im Anpassungsschreiben genannten Termin. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Kunde besonders hingewiesen.

  8. Beanstandungen von Rechnungen
    Beanstandungen unserer Rechnungen sind durch den Kunden innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungseingang in schriftlicher Form zu erklären. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gelten die jeweiligen Rechnungen als anerkannt.

  9.  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    Gegenüber Forderungen der GSB kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

  10. Haftung
    1. Der Kunde haftet der GSB für Schäden aus der Nichtbeachtung dieser GSB AGB, der Kundeninformationen, spezifischer Vorgaben für die Annahme von Abfällen, der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, der einschlägigen Vorschriften des Abfallrechts, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dessen untergesetzliche Regelungen, der Bestimmungen des Gefahrgutrechts sowie der Vorschriften der StVO, die auf dem jeweiligen Werksgelände der Annahmestellen entsprechend gelten, von Verhaltensanweisungen des an der Annahmestelle der GSB tätigen Personals sowie der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
    2. Der Kunde haftet der GSB auch, soweit diese aufgrund der Nichtbeachtung der in Ziffer 10.1 genannten Regelungen, einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Insoweit stellt der Kunde die GSB von allen Ansprüchen des Dritten frei.
    3. Die Regelungen in den Nrn. 10.1 und 10.2 gelten auch zugunsten solcher Dritter, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der GSB für diese eine Annahmestelle betreiben. Die von der GSB übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortlichkeit.
    4. Für Schäden und Aufwendungen, die infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behältnisse oder ungenügender, unvollständiger oder falscher Kennzeichnung/Deklaration des gefährlichen Abfalls entstehen, haftet der Kunde.
    5. Die GSB haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 
      Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
      Soweit einfache Fahrlässigkeit in Bezug auf vertragswesentliche Pflichten vorliegt, haftet die GSB beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, Garantie oder nach dem ProdHaftG bleibt hiervon unberührt. 
      Gleiches gilt für Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der GSB. 
    6. Die GSB übernimmt keine Haftung für Schäden an Tankcontainern oder anderen Behältern, den zugehörigen Anschlüssen und Bedienelementen sowie weiteren verbundenen Gegenständen (z.B. Fahrzeugen), die im Verlauf der Entleerung durch Mitarbeiter oder Beauftragte der GSB entstehen.
      Dies gilt nicht für solche Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.

  11. Pflichten des Kunden
    1. Der Kunde unterhält eine Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckungssumme, die der GSB auf Verlangen nachzuweisen ist.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, der GSB behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die von der GSB zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  12. Höhere Gewalt und Ähnliches
    1. Unvorhersehbare Ereignisse höherer Gewalt, wie z.B. Frost, Glatteis, Streik oder Aussperrung, terroristische Anschläge, behördliche Anordnungen oder die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstige Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereichs der GSB befinden, also von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignisse und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt unvermeidbar sowie außergewöhnlich ist, berechtigen uns jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Verpflichtung zum Schadensersatz, die Erbringung der Leistung zu unterbrechen oder aufzuschieben. Sofern diese Ereignisse der GSB die Annahme wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, ist die GSB ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall hat der Kunde bereits angenommene Abfallstoffe auf seine Kosten wieder zurückzunehmen.
      Gleiches gilt für innerbetriebliche Ereignisse wie beispielsweise Sabotage, Brände, Explosionen, Betriebsunfälle und sonstige Betriebsstörungen.
    2. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
    3. Ansprüche auf Schadensersatz für die in 12.1 genannten Fälle sind ausgeschlossen.
    4. treten unplanmäßige Annahmeengpässe auf, die die Anlieferung des Abfalls beeinflussen, wird die GSB betroffene Kunden unverzüglich unterrichten.

  13. Sonstiges
    1. Jede Bedingung unserer GSB AGB ist für sich allein gültig. Sollten einzelne Bedingungen dieser GSB AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der sonstigen GSB AGB und des Entsorgungsvertrages nicht. Es gelten in einem solchen Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Baar-Ebenhausen der Gerichtsstand.
    3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
    4. Soweit der Vertrag oder diese GSB AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser GSB AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH

Stand: 31. März 2021

Der separate Leitfaden für Geschäftspartner ist Bestandteil dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen der GSB und ist auf unserer Homepage einsehbar.

  1. Geltungsbereich/Form
    1. Die Einkaufsbedingungen der GSB (im Folgenden die AEB) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, Lieferanten und Werkunternehmern (im Folgenden Verkäufer), soweit diese gegenüber der GSB als Anbieter von Waren, Dienstleistungen oder Rechten auftreten. Gleiches gilt bei Werk- oder Werklieferungsverträgen. Sie gelten soweit im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. 
      Abweichenden Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung für jeden Einzelfall schriftlich durch uns bestätigt werden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferung vorbehaltslos annehmen oder bezahlen. Schweigen gilt nicht als Anerkennung abweichender Bedingungen oder Vereinbarungen.
    2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AEB/AGB.
    3. Die AEB der GSB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Warenlieferungs- und Nachlieferungsverträge aus laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und der GSB, ohne dass im Einzelfall eine erneute Einbeziehung oder Bezugnahme auf diese AEB nach der erstmaligen Vereinbarung notwendig wäre. Bei jeder Neufassung und Änderung unserer AEB werden wir den Verkäufer schriftlich über die Änderung/-en informieren.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  1. Vertragsschluss und Vertrag
    1. Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur beziehungsweise Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
    2. Für das Zustandekommen eines Vertrages aufgrund einer Bestellung durch die GSB ist die schriftliche Annahme oder Bestätigung dieser Bestellung durch den Verkäufer binnen einer Frist von 14 Tagen unter Angabe unserer Bestellnummer erforderlich. Die genannte Frist gilt als solche i.S.d. § 148 BGB. Eine vorbehaltslose Versendung der Ware gilt ebenfalls als Annahme.
    3. Vom Angebot abweichende Annahme: Weicht die Annahme des Verkäufers in irgendeinem Punkt vom Inhalt unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nicht zustande. Eine gesonderte Ablehnung durch die GSB ist, auch in laufenden Geschäftsbeziehungen, nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn die GSB in früheren Fällen vereinzelt oder wiederholt abweichende Annahmen akzeptiert hat. Die Abweichende Annahme gilt als neuer Antrag i.S.v. § 150 II BGB und ist von unserer Annahme abhängig.
    4. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot i.S.v. § 150 I BGB und bedarf der Annahme durch uns. Schweigen auf eine verspätete Annahme wird nicht als Vertragsschluss angesehen. § 149 BGB bleibt unberührt.

  2. Lieferzeit und Lieferverzug
    1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Eine Vorablieferung, ohne ausdrückliche Vereinbarung, ist unzulässig.
    2. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung oder Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Verkäufer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
    3. Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die in unseren Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend. Soweit in unserem Angebot kein Preis angegeben ist, ist ein vom Verkäufer angegebener Preis unverbindlich, bis eine schriftliche Einigung über den Preis erzielt ist.
    2. Die jeweils genannten Preise sind sog. Nettopreise; die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
    3. Die GSB zahlt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung, ab dem 15. bis einschließlich zum 20. Tag mit 2 % Skonto und ab dem 21. Tag bis zum 30. Tag ohne Skontoabzug. Die Fristen beginnen, wenn die bestellte Ware vollständig angeliefert ist (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und die Rechnung der GSB in Ebenhausen mit der Anschrift, GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH, Äußerer Ring 50, 85107 Baar-Ebenhausen oder per E-Mail an 
      kreditorenbuchhaltung@gsb-mbh.de vorliegt.
    4. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt. Sie gelten nicht als Genehmigung der Ware oder als Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung.
    5. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
    6. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
    7. Die GSB schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. 
    8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie Einreden des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
    9. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. 

  4. Gefahrtragung / Erfüllungsort / Lieferung / Annahmeverzug
    1. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Ebenhausen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). 
    2. Soweit keine gesonderte, schriftliche Vereinbarung getroffen ist, geht die Gefahr erst bei Ablieferung der Ware an der vereinbarten Empfangsstelle auf die GSB über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Abnahme über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 
    3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum, Belegnummer und interne Belegnummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Gleiches gilt für Packzettel, Frachtbriefe und andere Begleitpapiere. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
    4. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung des neusten Stands der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu erbringen. Über beabsichtigte technische oder unsere Produktion beeinflussende Änderungen und deren Konsequenzen muss die GSB vorab informiert und deren Entscheidung umgesetzt werden.
    5. Liefergegenstände müssen ordnungsgemäß unter Beachtung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen gepackt, verpackt und unter Beachtung der handelsüblichen Sorgfalt für Transport und Lagerung vorbereitete und versichert werden.
    6. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wird dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie für eigene Zwecke erstellen. 
    7. Für den Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

      Eine Leistung kann nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten bewirkt werden § 358 HGB. Diese sind in Ebenhausen von Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr sowie Freitag von 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr. Die Geschäftszeiten der anderen Standorte sind auf unserer Homepage www.gsb.bayern einsehbar.

  5. Teillieferungen
    1. Teillieferungen sind nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung zulässig. Für die Kaufpreisfälligkeit bleibt es bei der Regelung in Satz 2 aus Ziffer 4.3.
    2. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
      • die Teillieferung für die GSB im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      • der GSB hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

  6. Nutzungsrechte
    Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber das unwiderrufliche, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht, alle im Rahmen von Erstellungsleistungen sowie sonstigen Leistungen erbrachten Arbeitsergebnisse einschließlich Beobachtungen und Erfahrungen sowie der sich darauf beziehenden Unterlagen und Datenträgern und das bei der Auftragsdurchführung entstandene Know-how auf sämtliche bekannte und unbekannte Arten zu nutzen, zu verwerten und an Dritte weiterzugeben.

  7. Erfüllung durch Dritte
    Ohne die vorherige schriftlichen Zustimmung der GSB ist die Erfüllung von Vertragspflichten des Verkäufers durch einen Dritten (z.B. Subunternehmer), auch wenn es sich dabei um ein mit dem Verkäufer verbundenes Unternehmen handelt, nicht zulässig. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
    Erfüllungsgehilfen des Verkäufers sind nicht Dritte in diesem Sinne.

  8. Mängel- und Gewährleistungsansprüche
    1. Für die Untersuchung der Ware auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AEB`s nichts anderes bestimmt ist. 
    2. Die GSB ist berechtigt, die Ware soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf offene Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobeverfahren erkennbar sind. Ein offener Mangel liegt immer dann vor, wenn der Mangel entweder bei der Ablieferung offen zutage tritt oder aber bei einer sachgemäß durchgeführten Untersuchung, soweit diese nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich war, alsbald nach der Ablieferung hätte festgestellt werden können.
    3. Soweit eine Abnahme nach § 640 BGB vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
    4. Entdeckte Mängel werden von der GSB umgehend gerügt §§ 377, 381 HGB. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.  
    5. Bei Teilleistungen, die nicht für sich allein verwendbar sind, kann die GSB mit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bis zur Lieferung der Gesamtmenge abwarten.
    6. Eine Form der Rüge wird nicht vereinbart. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrenübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
    7. Abweichend von § 442 I 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    8. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Ansprüchen 30 Monate.

  9. Nacherfüllung
    1. Fordert die GSB als Nacherfüllung i.S.d. § 635 BGB die Beseitigung des Mangels und kommt der Verkäufer dem nicht nach, so hat sie in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht, diese selbst oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
    2. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

  10. Ersatzteile
    1. Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
    2. Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
    3. Verpflichtet sich ein Verkäufer zur Wartung, muss er Sorge dafür tragen, dass die für eine Wartung notwendigen Ersatzteile verfügbar sind.

  11. Rechtsmängel
    1. Bei Rechtsmängeln stellt der Verkäufer die GSB von eventuell bestehenden Rechten Dritter frei. Bei der Inanspruchnahme durch Dritte ist der Verkäufer verpflichtet, uns im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizuhalten. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er den Rechtsmangel weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. 
    2. Der Verkäufer steht nach Maßgabe des Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

  12. Produzentenhaftung
    1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    3. Der Verkäufer hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Die Deckungssumme für so genannte Produktvermögensschäden ist min mindestens 5 Mio. EUR zu berücksichtigen. Sonstige versicherte Vermögensschäden sind mit mindestens 500.000 EUR zu versichern. Eine Umwelthaftpflichtversicherung mit mindestens 10. Mio. EUR für Personen- und Sachschäden und eine Umweltschadenversicherung mit mindestens 5 Mio. EUR sind von Verkäufern, die unter den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes fallen, zu unterhalten. Auf Verlangen der GSB hat der Verkäufer die Versicherungspolice zur Einsicht vorzulegen.

  13. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
    1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind vertraulich und daher ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Dies gilt auch für Unterlagen, die nicht als vertraulich gekennzeichnet sind. Unter diese Geheimhaltungsvereinbarung fallen auch unsere Kundenverbindungen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Vom Verkäufer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
    2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Vorbezeichnete Gegenstände sind der GSB nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert kostenlos zurückzusenden. Gegenstände aus Satz 1, die ganz oder zum Teil auf unsere Kosten angefertigt sind, gehen mit der Herstellung in unser Eigentum über.
    3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns als Hersteller vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Der Verkäufer verwahrt die neue Sache für die GSB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
    4. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
    5. Der Verkäufer stellt sicher und garantiert, dass bei Lieferung der Produkte an die GSB diese und alle Teile davon von der GSB genutzt, verkauft, vertrieben und/oder importiert werden können und hierdurch oder durch die Produkte selbst, oder Teilen davon in keiner Weise Urheber-, Patent-, Markenschutz-, Geschmacksmuster- oder Gebrauchsmusterrechte Dritter beeinträchtigt oder verletzt werden. Der Verkäufer hat die GSB von jedweden Ansprüchen Dritter, welche aus der Geltendmachung eines solchen Rechtes resultieren könnten, vollumfänglich freizustellen, sofern ihn Verschulden trifft, und der GSB hiermit verbundene Aufwendungen zu ersetzen. 
    6. Gewerbliche Schutzrechte der GSB verbleiben im Eigentum der GSB. 

  14. Lieferantenregress
    1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
    2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
    3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

  15. Verjährung
    1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und Ansprüche aus VOB/B unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
    3. Soweit die Versicherung des Verkäufers eine Gewährleistungsverjährungsfristverlängerung von bis zu fünf Jahren zugesteht, beträgt die Verjährungsfrist für Mängel fünf Jahre.

  16. Abtretung
    Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

  17. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand
    Für die Bestellungen der GSB gilt ohne Einschränkung und unabhängig vom Sitz des Verkäufers das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts insbesondere des UN-Kaufrechts. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz der Verwaltung der GSB. Dies ist Baar-Ebenhausen.

  18. Salvatorische Klausel
    Jede Bestimmung unserer AEB ist auch für sich allein gültig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen AEB und des jeweiligen Vertrages nicht berührt. 

 

Stand: 31. März 2021

  1. Einleitung/Präambel
    Die GSB legt Wert auf eine ökologisch und sozial verantwortungsvolle Unternehmensführung. Sicherheit und Verlässlichkeit im Umgang mit gefährlichen Stoffen stellen dabei die prägenden Säulen des verantwortlichen Handelns dar. Dieser Anspruch wird von der Geschäftsleitung und den Mitarbeiter/-innen mit hohem Engagement gelebt. Wir sind bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren.
    Das gleiche Verhalten erwarten wir von unseren Geschäftspartnern.

  2. Anforderung an Geschäftspartner
    Neben der Einhaltung von aller anwendbaren Gesetze und Regelungen erwartet die GSB die Einhaltung dieser Mindestanforderungen.

    a) soziale Verantwortung
    • Kinderarbeit
    In keiner Phase der Produktion darf Kinderarbeit eingesetzt werden. Die Geschäftspartner sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre.

    • Zwangsarbeit
    Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit eingesetzt werden. Jede Arbeit muss freiwillig sein und die Mitarbeitenden müssen jederzeit die Arbeit oder das Beschäftigungsverhältnis beenden können. Außerdem darf keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa psychische Härte, sexuelle und persönliche Belästigung stattfinden.

    • Faire Entlohnung
    Die Arbeitskräfte werden fair vergütet. Dabei werden das Mindestlohngesetz, das Arbeitszeitgesetz und die einschlägigen Tarifvertragsgesetzte oder der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag eingehalten. Falls der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht, die Kosten des Lebensunterhalts zu decken, ist der Geschäftspartner verpflichtet, ein Entgelt zu zahlen, das die Grundbedürfnisse deckt. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind nicht zulässig. Die Grundlage, nach der Arbeitskräfte entlohnt werden, wird den Mitarbeiter/-innen fortlaufend durch eine Lohnabrechnung bekannt gegeben. Eine Gleichstellung der Geschlechter ist herzustellen. Dies vor allem in Bezug auf die gleiche Bezahlung des Entgelts bei gleichwertiger Arbeit von Frauen und Männern.

    • Faire Arbeitszeit
    Die Arbeitszeiten müssen den geltenden Gesetzen oder den Branchenstandards entsprechen. Überstunden sind nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Basis erbracht werden und 12 Stunden pro Woche nicht übersteigen, während den Beschäftigten nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens ein freier Tag einzuräumen ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht regelmäßig überschreiten.

    • Vereinigungsfreiheit
    Der Geschäftspartner respektiert das Recht der Arbeitskräfte auf Vereinigungsfreiheit, auf Beitritt zu Gewerkschaften, auf Anrufung der Arbeitskräftevertretung oder auf Mitgliedschaft in Betriebsräten in Übereinstimmung mit den vor Ort geltenden Gesetzen. Den Arbeitskräften muss es möglich sein, mit der Unternehmensleitung offen und ohne Angst vor Repressalien oder Belästigung zu kommunizieren.

    • Diskriminierungsverbot
    Die Diskriminierung von Mitarbeiter/-innen in jeglicher Form ist unzulässig. Dies gilt z. B. für Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Kaste, Hautfarbe, Behinderung, politischer Überzeugung, Herkunft, Religion, Alter, Schwangerschaft oder sexueller Orientierung. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden respektiert.

    b) Ökologische Verantwortung
    Die GSB hat das seit Jahren eingeführte Umweltmanagementsystem nunmehr nach der internationalen Norm DIN EN ISO 14001:2015 umgearbeitet. Damit streben wir auch weiterhin das Ziel an, unsere Umweltleistungen kontinuierlich zu verbessern. Das bedeutet, dass wir unsere Umweltauswirkungen in unseren Produktions-, Verwaltungs- und Logistikbereichen weiter kontinuierlich minimieren wollen, um die Ressourcen zu schonen und die Umweltbelastung zu begrenzen.

    Die Führung der GSB ist bemüht, das vorhandene Bewusstsein, welches auf der Basis nachhaltigen Handelns und Wirtschaftens steht, innerhalb der Belegschaft zu erhalten und weiter zu fördern. Die GSB handelt deshalb im Rahmen ihrer Umweltpolitik und verfolgt eine klare Umweltstrategie zur Erreichung der gesetzten Umweltziele. Bestandteil dieser Umweltpolitik und -strategie ist es auch, Potentiale zur Steigerung unserer umweltbezogenen Leistung bei der Beschaffung zu heben. Die Beschaffung ist eine der Schlüsselfunktion im Umweltmanagementsystem, da sich durch einen gezielten, an ökologischen Kriterien ausgerichteten Einkauf viele später auftretende Probleme, wie etwa in der Entsorgung, bereits vermeiden lassen.

    Der Geschäftspartner stellt im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten die Liefergegenstände möglichst umweltfreundlich her.

    c) Arbeitssicherheit
    Die GSB beseitigt gefährliche Abfälle. Der Umgang damit erfordert höchste Präzision und Überwachung. Der Geschäftspartner ist für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld verantwortlich. Durch Aufbau und Anwendung angemessener Arbeitssicherheitssysteme werden notwendige Vorsorgemaßnahmen gegen Unfälle und Gesundheitsschäden, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit ergeben können, getroffen. Zudem werden die Beschäftigten regelmäßig über geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsnormen sowie -maßnahmen informiert und geschult. Den Mitarbeiter/-innen wird der Zugang zu Trinkwasser in ausreichender Menge ermöglicht sowie der Zugang zu sauberen sanitären Einrichtungen.

    • Behandlung und Ableitung von industriellem Abwasser
    Abwasser aus Betriebsabläufen, Fertigungsprozessen und sanitären Anlagen ist vor der Einleitung oder Entsorgung zu typisieren, zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Darüber hinaus sollten Maßnahmen eingeführt werden, um die Erzeugung von Abwasser zu reduzieren.

    • Umgang mit Luftemission
    Allgemeine Emissionen aus den Betriebsabläufen (Luft- und Lärmemissionen) sowie Treibhausgasemissionen sind vor ihrer Freisetzung zu typisieren, routinemäßig zu überwachen, zu überprüfen und bei Bedarf zu behandeln. Der Geschäftspartner hat zudem die Aufgabe, seine Abgasreinigungssysteme zu überwachen und ist angehalten, wirtschaftliche Lösungen zu finden, um jegliche Emissionen zu minimieren.

    • Umgang mit Abfall und gefährlichen Stoffen
    Der Geschäftspartner folgt einer systematischen Herangehensweise, um Festabfall zu ermitteln, zu handhaben, zu reduzieren und verantwortungsvoll zu entsorgen oder zu recyceln. Chemikalien oder andere Materialien, die bei ihrer Freisetzung in die Umwelt eine Gefahr darstellen, sind zu ermitteln und so zu handhaben, dass beim Umgang mit diesen Stoffen, der Beförderung, Lagerung, Nutzung, beim Recycling oder der Wiederverwendung und bei ihrer Entsorgung die Sicherheit gewährleistet ist. • Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen reduzieren
    Der Einsatz und der Verbrauch von Ressourcen während der Produktion und die Erzeugung von Abfall jeder Art, einschließlich Wasser und Energie, sind zu reduzieren bzw. zu vermeiden. Entweder geschieht dies direkt am Entstehungsort oder durch Verfahren und Maßnahmen, bspw. durch die Änderung der Produktions- und Wartungsprozesse oder von Abläufen im Unternehmen, durch die Verwendung alternativer Materialien, durch Einsparungen, durch Recycling oder mithilfe der Wiederverwendung von Materialien

    d) Ethisches Geschäftsverhalten
    • Korruption/Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung.
    Aktive und passive Korruption darf nicht toleriert werden. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Antikorruptionsgesetze zu gewährleisten.
    Unter Geldwäsche versteht man den vorsätzlichen Versuch, Bargeld oder Vermögenswerte aus kriminellen Aktivitäten in den regulären Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Investierte Gelder dürfen nur aus legalen Geschäften und Geschäftsbeziehungen stammen. Terrorismusfinanzierung wird nicht geduldet.
    Terrorismusfinanzierung ist definiert als die Bereitstellung, Hinterlegung, Verteilung oder Sammlung von Geld auf beliebigem Wege, die für Terroranschläge verwendet werden sollen, oder in dem Wissen, dass sie ganz oder teilweise dafür verwendet werden.

    • Fairer Wettbewerb
    Die Normen der fairen Geschäftstätigkeit, der fairen Werbung und des fairen Wettbewerbs sind einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartellgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerbern insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten. Ferner verbieten diese Regelungen Absprachen zwischen Kunden und Lieferanten, mit denen Kunden in ihrer Freiheit eingeschränkt werden sollen, ihre Preise und sonstigen Konditionen beim Wiederverkauf autonom zu bestimmen.

    • Integrität/Bestechung/Vorteilnahme
    Bei allen Geschäftsaktivitäten sind höchste Integritätsstandards zugrunde zu legen. Der Geschäftspartner muss beim Verbot aller Formen von Bestechung, Erpressung und Unterschlagung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung der Normen sind anzuwenden, um die Einhaltung der Gesetze zu gewährleisten.

    e) Datenschutz
    Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Vertragsbeziehung zur GSB, personenbezogene Daten und die in diesem Zusammenhang übergebenen Unterlagen und bekannt gewordenen Informationen (gleich, ob in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form) strikt geheim zu halten, auch dann, wenn sie nicht entsprechend gekennzeichnet sind. Der Geschäftspartner haftet für alle Schäden, die der GSB aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

    Dritten dürfen diese Informationen und Daten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von der GSB offengelegt werden. Auch das Werben mit einer Geschäftsbeziehung zur GSB bedarf deren schriftlichen Zustimmung.
    Die gesetzlichen und betrieblichen Datenschutzbestimmungen sind zu beachten. Soweit eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, haben die Parteien unverzüglich einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abzuschließen. Der Geschäftspartner ist auch für die Einhaltung der formellen Datenschutzvorschriften (z. B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen etc.) verantwortlich.

    Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden von der GSB beachtet. Die GSB verarbeitet die ihr übermittelten Interessenten-, Lieferanten- sowie Kundeninformationen ausschließlich zur Durchführung der mit den jeweiligen Parteien ausgehandelten Rahmen- bzw. Einzelverträge. Die Speicherung von Interessenten-, Lieferanten- sowie Kundeninformationen dient lediglich zur Kontaktaufnahme mit den verantwortlichen Personen aus den Bereichen Einkauf, Finanzen, Logistik bzw. Vertrieb zum Einkauf von Produkten und Dienstleistungen sowie zur Leistungserbringung. Die betroffenen Personen können sich zu jedem Zeitpunkt an die GSB wenden, um Auskunft über die von Ihnen gespeicherten Kontaktdaten zu erbitten - unter der folgenden Mail-Adresse: DATENSCHUTZ(AT)GSB-MBH.DE

  3. Umsetzung der Anforderungen
    Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Rechtsvorschriften und Regelwerke bezüglich des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung, der Transport- und Anlagensicherheit zu beachten und insoweit ein wirksames Managementsystem zu unterhalten und der GSB auf Anforderung entsprechende Nachweise zur Verfügung zu stellen bzw. der GSB Einsicht zu gewähren. Dies betrifft auch das Antikorruptions- und Geldwäschegesetz, sowie kartellrechtliche Vorschriften.

    Der Geschäftspartner muss sicherstellen, dass Lieferanten oder Beauftragte, die jeweiligen internen Sicherheitsvorschriften verstehen und einhalten, die im Rahmen einer Einweisung vor Ort mitgeteilt werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die in Satz 1 genannten, derer sich der Geschäftspartner zur Vertragserfüllung bedient, der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind.

    Wir erwarten von unseren Geschäftspartnern in Bezug auf Lieferketten, dass sie Risiken innerhalb dieser identifizieren sowie angemessene Maßnahmen ergreifen. Im Falle eines Verdachtes auf Verstöße sowie zur Absicherung von Lieferketten mit erhöhten Risiken fordert die GSB die Offenlegung der Lieferketten.

    Gegenüber Geschäftspartnern, die diese Anforderungen nicht erfüllen, behält sich die GSB das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche in letzter Konsequenz auch zur Aussetzung oder Beendigung einer Geschäftsbeziehung führen können.

  4. Kenntnisnahme und Einverständnis des Geschäftspartners
    Der Geschäftspartner verpflichtet sich, verantwortungsvoll zu handeln und sich an die aufgeführten Grundsätze/Anforderungen zu halten. Der Geschäftspartner bestätigt, dass er in wirksamer Weise den Arbeitnehmern, Beauftragten, Subunternehmern und Lieferanten den Inhalt dieses Leitfadens kommuniziert und versichert, dass alle erforderlichen Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt werden.